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AGB: Zahlungs- und
Lieferungsbedingungen
-Einheitsbedingungen der deutschen Textilindustrie- Die Einheitsbedingungen gelten ausschließlich zwischen
Kaufleuten
§ 1 Erfüllungsort, Lieferung und Abnahme
1.
Erfüllungsort
für alle Leistungen aus dem Lieferungsvertrag ist der Ort der
Handelsniederlassung des Verkäufers.
2.
Die
Lieferung der Ware erfolgt ab inländischem Werk. Diese Versandkosten trägt der
Käufer. Der Käufer kann den Frachtführer bestimmen. Die Ware ist unversichert
zu versenden. Ein Lieferavis kann vereinbart werden.
3.
Bei
Lieferung ab auswärtigem Lager kann ein pauschalierter Lagerzuschlag in
Rechnung gestellt werden.
4.
Verpackungskosten
für Spezialverpackungen werden vom Käufer getragen.
5.
Sortierte
und bei Kombinationen verkaufsgerechte Teilsendungen müssen zeitnah erfolgen
und sind vorher anzukündigen. Unsortierte sind nur mit Zustimmung des Käufers
statthaft.
6.
Wenn
infolge des Verschuldens des Käufers die Abnahme nicht rechtzeitig erfolgt, so
steht dem Verkäufer nach seiner Wahl das Recht zu, nach Setzung einer Nachfrist
von 12 Tagen entweder eine Rückstandsrechnung auszustellen oder vom Vertrage
zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen.
Gerichtsstand (auch für Wechsel- und Scheckklagen) ist nach
Wahl des Klägers der Ort der Handelsniederlassung einer der Parteien oder der
Sitz der für den Lieferanten zuständigen Fach- oder Kartellorganisation (Köln).
Das zuerst angerufene Gericht ist zuständig.
§ 3
Vertragsinhalt
1.
Die
Lieferung der Ware erfolgt zu bestimmten Terminen (Werktag oder eine bestimmte
Kalenderwoche). Alle Verkäufe werden nur zu bestimmten Mengen, Artikeln,
Qualitäten und festen Preisen abgeschlossen. Hieran sind beide Parteien
gebunden. Kommissionsgeschäfte werden nicht getätigt.
2.
Blockaufträge
sind zulässig und müssen bei Vertragsabschluß befristet werden. Die
Abnahmefrist darf höchstens 12 Monate betragen.
§ 4 Unterbrechung der Lieferung
1.
Bei
höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen und sonstigen unverschuldeten Betriebsstörungen,
die länger als eine Woche gedauert haben oder voraussichtlich dauern, wird die
Lieferungsfrist bzw. Abnahmefrist ohne weiteres um die Dauer der Behinderung,
längstens jedoch um 5 Wochen zuzüglich Nachlieferungsfrist verlängert. Die
Verlängerung tritt nur ein, wenn der anderen Partei unverzüglich Kenntnis von
dem Grund der Behinderung gegeben wird, sobald zu übersehen ist, dass die
vorgenannte Frist nicht eingehalten werden kann.
2.
Ist
die Lieferung bzw. Annahme nicht rechtzeitig erfolgt, so kann die andere
Vertragspartei vom Vertrag zurücktreten. Sie muß dies jedoch mindestens zwei
Wochen vor Ausübung des Rücktrittsrechts schriftlich ankündigen.
3.
Wurde
der anderen Vertragspartei auf Anfrage nicht unverzüglich mitgeteilt, dass
nicht rechtzeitig geliefert bzw. abgenommen werde und hat die Behinderung
länger als 5 Wochen gedauert, kann die andere Vertragspartei sofort vom Vertrag
zurücktreten.
4.
Schadenersatzansprüche
sind ausgeschlossen, wenn die jeweilige Vertragspartei ihren Obliegenheiten
gemäß Ziff.1-3 genügt hat.
§ 5
Nachlieferungsfrist
1.
Nach
Ablauf der Lieferfrist wird ohne Erklärung eine Nachlieferungsfrist von 12
Tagen in Lauf gesetzt. Nach Ablauf der Nachlieferungsfrist gilt der Rücktritt
vom Vertrag unter Ausschluß von Schadensersatzansprüchen als erfolgt.
2.
Fixgeschäfte
werden nicht getätigt. Vereinbaren die Parteien im Einzelfall ausdrücklich,
dass die Ware für eine bestimmte Aktion vorgesehen ist, kann jedoch ein fester
Liefertermin ohne Nachfrist vereinbart werden. Bei Überschreiten dieses
Liefertermins kann der Käufer den Ersatz besonderer Aufwendungen für die
georderte Ware verlangen, höchstens jedoch in Höhe des Einkaufspreises der
georderten Ware. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Der Käufer kann
wegen der Mangelhaftigkeit der Aktionsware nur den Kaufpreis mindern oder vom
Vertrag zurücktreten.
3.
Will
der Käufer Schadensersatz statt der Leistung beanspruchen, so muß er dem
Verkäufer eine 4-Wochen-Frist setzen, mit der Androhung, dass er nach Ablauf
der Frist die Erfüllung ablehne. Die Frist wird von dem Tag an gerechnet, an
dem die Mitteilung des Käufers durch Einschreiben abgeht. Diese Bestimmung gilt
im Falle der Ziff. 1 Satz 2 anstelle des dort aufgeführten Rücktritts nur, wenn
diese Fristsetzung des Käufers dem Verkäufer innerhalb der Nachlieferungsfrist
zugegangen ist.
4.
Für
versandfertige Lagerware und NOS-Ware - "Never-out-of-Stock" -
beträgt die Nachlieferungsfrist 5 Werktage. Bei Nichtlieferung ist der Käufer
unverzüglich zu informieren. Im übrigen gelten die Bestimmungen der Ziff. 1 und
3.
5.
Vor
Ablauf der Nachlieferungsfrist sind Ansprüche des Käufers wegen verspäteter
Lieferung ausgeschlossen.
§ 6 Mängelrüge
1.
Mängelrügen
sind spätestens innerhalb von 12 Tagen nach Empfang der Ware an den Verkäufer
abzusenden.
2.
Nach
Zuschnitt oder sonst begonnener Verarbeitung der gelieferten Ware ist jede
Beanstandung offener Mängel ausgeschlossen.
3.
Geringe,
technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, des
Gewichts, der Ausrüstung oder des Dessins dürfen nicht beanstandet werden. Dies
gilt auch für handelsübliche Abweichungen, es sei denn, dass der Verkäufer eine
mustergetreue Lieferung schriftlich erklärt hat.
4.
Bei
berechtigten Mängelrügen hat der Verkäufer das Recht auf Nachbesserung oder
Lieferung mangelfreier Ersatzware innerhalb von 12 Tagen nach Rückempfang der
Ware. In diesem Fall trägt der Verkäufer die Frachtkosten. Ist die
Nacherfüllung fehlgeschlagen, hat der Käufer nur das Recht den Kaufpreis zu
mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
5.
Nach
Ablauf der in Ziff. 4 genannten Frist kann der Käufer nur den Kaufpreis mindern
oder vom Vertrag zurücktreten.
6.
Versteckte
Mängel hat der Käufer unverzüglich nach deren Entdeckung gegenüber dem
Verkäufer zu rügen. Der Käufer kann aufgrund des rechtzeitig gerügten Mangels
nur den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
§ 7 Zahlung
1.
Die
Rechnung wird zum Tage der Lieferung bzw. der Bereitstellung der Ware
ausgestellt. Eine Hinausschiebung des Rechnungsverfalls (Valutierung) ist
grundsätzlich ausgeschlossen.
2.
Rechnungen
sind zahlbar:
·
innerhalb
10 Tagen vom Tage der Ausstellung der Rechnung an mit 4% Eilskonto;
·
ab
11.-30. Tag vom Tage der Ausstellung der Rechnung an mit 2,25% Skonto;
·
ab
31.-60. Tag vom Tage der Ausstellung der Rechnung an netto.
Ab dem 61. Tag tritt Verzug gemäß §
286 II Nr. 1 BGB ein.
3. Werden anstelle von barem Geld, Scheck oder
Überweisung vom Verkäufer Wechsel angenommen, so wird bei der Hereinnahme der
Wechsel nach dem Nettoziel vom 61. Tage ab Rechnungsstellung und Warenversand
ein Zuschlag von 1 % der Wechselsumme berechnet.
4. Statt
der vorstehenden Regelung kann wie folgt reguliert werden, sofern sich der
Käufer hieran mindestens 12 Monate bindet:
5. Abänderungen der Regulierungsweise sind 3
Monate vorher anzukündigen.
6. Vorzinsen werden in keinem Fall gewährt.
7.
Zahlungen
werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich der
darauf aufgelaufenen Verzugszinsen verwendet.
8.
Maßgeblich
für den Tag der Abfertigung der Zahlung ist in jedem Fall
§ 8 Zahlung nach Fälligkeit
1.
Bei
Zahlungen nach Fälligkeit werden Zinsen von 8 % über dem
2.
Vor
vollständiger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich
3.
Bei
Zahlungsverzug des Käufers oder bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder
sonstiger wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers
kann der Verkäufer nach Setzung einer Nachfrist von 12 Tagen für noch
ausstehende Lieferungen aus irgendeinem laufenden Vertrag unter Fortfall des
Zahlungszieles bare Zahlung vor Ablieferung verlangen oder vom Vertrag
zurücktreten oder Schadensersatz geltend machen.
§ 9 Zahlungsweise
1.
Die
Aufrechnung mit und die Zurückbehaltung von fälligen Rechnungsbeträgen ist nur
bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Dies
gilt auch im Falle der Zahlungseinstellung des Verkäufers. Sonstige Abzüge
(z.B. Porto) sind unzulässig.
2.
Wechsel,
soweit sie in Zahlung genommen werden, werden nur gegen Erstattung der Spesen
angenommen. Wechsel und Akzepte mit einer Laufzeit von mehr als drei Monaten
werden nicht angenommen.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
1.
Die
Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus
Warenlieferungen aus der gesamten Geschäftsverbindung, einschließlich
Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und
Wechseln, Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann
bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung
aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.
2.
Wird
die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verbunden,
vermischt oder verarbeitet, so erfolgt dies für den Verkäufer, ohne dass dieser
hieraus verpflichtet wird. Durch die Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung
erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gem. §§ 947 ff BGB an der neuen Sache.
Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit nicht dem Verkäufer
gehörenden Sachen erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem
Verhältnis des Fakturenwertes seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert.
3.
Sofern
in die Geschäftsabwicklung zwischen Verkäufer und Käufer eine
zentralregulierende Stelle eingeschaltet ist, die das Delkredere übernimmt,
überträgt der Verkäufer das Eigentum bei Versendung der Ware an die
zentralregulierende Stelle mit der aufschiebenden Bedingung der Zahlung des
Kaufpreises durch den Zentralregulierer. Der Käufer wird erst mit Zahlung durch
den Zentralregulierer frei.
4.
Der
Käufer ist zur Weiterveräußerung oder zur Weiterverarbeitung nur unter der
Berücksichtigung der nachfolgenden Bedingungen berechtigt.
5.
Der
Käufer darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb veräußern
oder verarbeiten und sofern sich seine Vermögensverhältnisse nicht nachhaltig
verschlechtern.
6.
a.
Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem
Weiterverkauf der Vorbehaltsware - einschließlich etwaiger Saldoforderungen -
an den Verkäufer ab.
b. Wurde die Ware verbunden,
vermischt oder verarbeitet und hat der Verkäufer hieran in Höhe seines
Fakturenwertes Miteigentum erlangt, steht ihm die Kaufpreisforderung anteilig
zum Wert seiner Rechte an der Ware zu.
7.
Der
Käufer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die
abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei
Zahlungsverzug des Käufers oder bei wesentlicher Verschlechterung der
Vermögensverhältnisse des Käufers. In diesem Falle wird der Verkäufer hiermit
vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und
die Forderungen selbst einzuziehen. Für die Geltendmachung der abgetretenen
Forderungen muß der Käufer die notwendigen Auskünfte erteilen und die
Überprüfung dieser Auskünfte gestatten. Insbesondere hat er dem Verkäufer auf
Verlangen eine genaue Aufstellung der ihm zustehenden Forderungen mit Namen und
Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen.
8.
Übersteigt
der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheit dessen sämtliche
Forderungen um mehr als 10 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers
insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
9.
Verpfändung
oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen
sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des
Pfändungsgläubigers sofort zu unterrichten.
10.
Nimmt
der Verkäufer in Ausübung seines Eigentumsvorbehaltsrechts den Liefergegenstand
zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Verkäufer
dies ausdrücklich erklärt. Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen
Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.
11.
Der
Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie
gegen die üblichen Gefahren wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser im
gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine
Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der obengenannten Art gegen
Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den
Verkäufer in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Der Verkäufer nimmt die
Abtretung an.
12.
Sämtliche
Forderungen sowie Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen
festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus
Eventualverbindlichkeiten (Scheck-Wechsel), die der Verkäufer im Interesse des
Käufers eingegangen ist, bestehen. Dem Käufer ist es im Falle des Satzes 1
grundsätzlich gestattet, Factoring für seine Außenstände zu betreiben. Er hat
jedoch vor Eingehen von Eventualverbindlichkeiten den Verkäufer darüber zu
informieren.
§ 11 Anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das
Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen
Warenkauf vom 11.04.1980 wird ausgeschlossen.
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